Röntgengeräten
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Röntgengeräte
Betreiber von Röntgeneinrichtungen haben zahlreiche Pflichten zu erfüllen, um Strahlenschutz und Rechtskonformität sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere die fristgerechte Anzeige von Prüfungen und Wartungen (§22 StrlSchG), die Bestellung fachkundiger Strahlenschutzbeauftragter (§70 StrlSchG), die regelmäßige sachverständige Prüfung der Geräte nach StrlSchV sowie lückenlose Dokumentations- und Schulungspflichten. Diese Maßnahmen schützen die Gesundheit der Mitarbeiter und Dritter und senken Haftungsrisiken. Eine systematische Integration all dieser Pflichten in das Facility-Management und die betrieblichen Abläufe ist unerlässlich. Nur durch kontinuierliche Beachtung, Dokumentation und Aktualisierung aller Prüf-, Wartungs- und Schulungstermine sowie regelmäßige Überprüfung und Verbesserung der Verfahren kann der sichere und rechtskonforme Betrieb der Röntgenanlagen langfristig gewährleistet werden.
Dieses Dokument behandelt die Pflichten des Betreibers sämtlicher Röntgeneinrichtungen. Es definiert den Zweck und Anwendungsbereich dieser Betreiberpflichten. Zentrale Ziele sind der Gesundheitsschutz durch wirksame Strahlenschutzmaßnahmen, die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, die Vermeidung von Haftungsrisiken sowie die Gewährleistung eines störungsfreien Anlagenbetriebs. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere §22 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Anzeige vor Prüfungen, Wartung und Reparatur), §70 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten) sowie einschlägige Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung (z.B. §88 Absatz 4 Nummer 1 zur regelmäßigen Sachverständigenprüfung).
- Regulatorischer
- Allgemeine
- Vorabinformation
- Bestellung
- Vorlage
- Regelprüfungen
- Aufzeichnungen
- Unterweisung
- Sicherheit
- Pflichten
- Prozesse
- Qualitätssicherung
- Meldungen
Regulatorischer und normativer Rahmen
Der Strahlenschutz in Deutschland wird primär durch das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die ergänzende Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt. Diese Vorschriften setzen europäische Vorgaben um und definieren die spezifischen Anforderungen an den Umgang mit ionisierender Strahlung. Ergänzende Anforderungen ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das eine Gefährdungsbeurteilung vorschreibt, sowie aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die sichere Prüfung technischer Anlagen fordert. Werden Röntgenanlagen im medizinischen Bereich eingesetzt, sind zudem die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG) bzw. der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) zu beachten.
Der Betreiber (gesetzlich Strahlenschutzverantwortlicher) trägt die Gesamtverantwortung für den sicheren Strahlenbetrieb. Er kann Aufgaben wie Wartung oder Prüfungen an externe Fachbetriebe delegieren, haftet jedoch gegenüber den Aufsichtsbehörden weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften. Externe Dienstleister müssen die erforderliche Fachkunde besitzen und gegebenenfalls behördlich anerkannt sein. Die zuständigen Aufsichtsbehörden (in der Regel Landesämter für Umwelt oder Gesundheit) überwachen die Einhaltung der Vorschriften und können bei Verstößen Maßnahmen anordnen. Zudem sind betriebsinterne Abstimmungs- und Meldewege mit Arbeitsschutzausschüssen oder Betriebsräten sowie mit externen Inspektionsstellen zu regeln.
Allgemeine Betreiberpflichten- Dazu gehören insbesondere:
Kontinuierliche Einhaltung aller Vorgaben: Alle strahlenschutzrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und technischen Anforderungen müssen dauerhaft erfüllt werden.
Integration ins Managementsystem: Strahlenschutzanforderungen werden im Facility-Management-System und in betrieblichen Prozessen verankert (z.B. in Wartungs- und Prüfplänen, Checklisten).
Festlegung von Zuständigkeiten: Es muss schriftlich festgelegt sein, wer in der Organisation als Strahlenschutzverantwortlicher und wer als Strahlenschutzbeauftragter fungiert und wer Prüfungen bzw. Wartungen koordiniert.
Bereitstellung von Ressourcen: Der Betreiber stellt ausreichende finanzielle, personelle und materielle Mittel für Wartung, Prüfungen, Strahlenschutzmaßnahmen und Schulungen bereit.
Auswahl qualifizierter Dienstleister: Für Prüfungen und Wartungen sind fachkundige, behördlich anerkannte Unternehmen oder Sachverständige zu beauftragen.
Vorabinformation zu Prüfungen, Erprobung, Wartung und Instandsetzung (StrlSchG §22 Abs.1)
Nach §22 Absatz 1 StrlSchG ist jede gewerbliche Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Diese Vorschrift gilt für alle im Betrieb eingesetzten Röntgengeräte. Eine Anzeige ist mindestens 14 Tage vor Beginn der entsprechenden Arbeiten schriftlich bei der zuständigen Strahlenschutzbehörde einzureichen und muss alle erforderlichen Informationen enthalten.
Geltungsbereich der Anzeigepflicht
Vor jeder Erstinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen (z.B. Umbau) sowie vor jeder gewerblichen Wartung, Reparatur oder Überprüfung ist die Behörde zu informieren. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob die Arbeiten intern durchgeführt oder an einen externen Fachbetrieb vergeben werden. Falls ein externer Dienstleister beauftragt wird, muss sichergestellt werden, dass die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt.
Anzeigeprozess- Die Anzeige sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Identifikation der Röntgeneinrichtung (Gerätetyp, Seriennummer, Standort).
Art und Umfang der Maßnahme (Prüfung, Erprobung, Wartung, Reparatur).
Name und Kontaktdaten des ausführenden Unternehmens oder Sachverständigen.
Geplanter Zeitraum für die Arbeiten.
Beschreibung geplanter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Abschaltungen, Strahlenschutzvorkehrungen).
Die Meldung erfolgt in der Regel schriftlich oder elektronisch an die zuständige Strahlenschutzbehörde (z.B. Landesumweltministerium, Bezirksregierung) mittels der dort bereitgestellten Formulare. Gegebenenfalls übernimmt der beauftragte Dienstleister die Meldung; der Betreiber bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass sie fristgerecht und vollständig ausgeführt wird.
Dokumentation
Kopien aller Anzeigeunterlagen sowie Bestätigungen der Behörde sind im zentralen Strahlenschutzregister des Betreibers aufzubewahren. Dieses Register enthält alle strahlenschutzrelevanten Dokumente und muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage geführt werden. Zu den Unterlagen gehören neben den Anmeldebestätigungen auch zugehörige Prüfbescheinigungen und Schriftverkehr mit der Behörde. Eine lückenlose Dokumentation sichert den Nachweis über fristgerecht durchgeführte Meldungen und erleichtert behördliche Kontrollen.
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (StrlSchG §70 Abs.1 S.1)
Der Strahlenschutzverantwortliche (Betreiber) ist verpflichtet, einen Strahlenschutzbeauftragten (SB) zu bestellen, wenn dies zur Gewährleistung des Strahlenschutzes erforderlich ist.
Erforderlichkeit
Bei praktisch allen gewerblichen Anwendungen von Röntgenstrahlung wird üblicherweise ein Strahlenschutzbeauftragter benannt. Maßgeblich sind die Art der Anlage, die Betriebsdauer, die Strahlenleistung und der zu erwartende Personenkreis. Werden mehrere Röntgengeräte betrieben oder erfolgt ein hoher Durchsatz (z.B. in der Durchstrahlungsprüfung), ist ein SB in der Regel erforderlich, um die fachliche Betreuung sicherzustellen.
Fachliche Anforderungen
Ein Strahlenschutzbeauftragter muss über die erforderliche Fachkunde verfügen. Dies erfordert in der Regel den Abschluss eines anerkannten Strahlenschutzkurses (gemäß StrlSchV) sowie einschlägige praktische Erfahrung. Vor der Bestellung sind der zuständigen Behörde Nachweise über die Fachkunde (z.B. Kursbescheinigungen) vorzulegen. Außerdem muss der SB persönlich zuverlässig sein (kein negativer Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis) und sich verpflichten, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, um seine Kenntnisse aktuell zu halten.
Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten- Zu seinen typischen Aufgaben zählen:
Überwachung der Einhaltung aller gesetzlichen Strahlenschutzvorgaben im Tagesbetrieb.
Planung und Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen (z.B. Einrichtung von Strahlenschutzbereichen, Zugangsbeschränkungen).
Kontrolle der Funktionstüchtigkeit von Schutzvorrichtungen (Abschirmungen, Türverriegelungen, Notabschaltung).
Organisation und Durchführung von Unterweisungen für betroffene Mitarbeiter (Erstunterweisung vor Arbeitsaufnahme, regelmäßige Wiederholung).
Sicherstellung des Einsatzes von Personendosimetern und Kontrolle der Dosimeterauswertung.
Dokumentation von Vorfällen und Mängeln im Bereich Strahlenschutz sowie Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse an die Betriebsleitung.
Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde bei Änderungen, Zwischenfällen oder behördlichen Prüfungen.
Vorlage von Prüfberichten (StrlSchV)
Die Ergebnisse aller sicherheitstechnischen Prüfungen sind auf Anforderung der Behörde vorzulegen.
Anforderung durch die Behörde
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt vor, dass Prüfberichte von Sachverständigen und Wartungspersonal auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden müssen. Wird der Betreiber dazu aufgefordert, ist er gesetzlich verpflichtet, die angeforderten Protokolle und Berichte unverzüglich zu übermitteln.
Dokumentation und Aufbewahrung
Prüfberichte sind Teil der dauerhaften Strahlenschutzdokumentation. Sie werden im Strahlenschutzregister archiviert. Gesetzlich ist für diese Unterlagen in der Regel eine Aufbewahrung während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage vorgeschrieben (oft mindestens 10 Jahre nach Außerbetriebnahme). In der Praxis sollten Prüfprotokolle so abgelegt werden, dass sie bei Audits oder behördlichen Prüfungen jederzeit schnell auffindbar sind. Eine systematische Ablage – beispielsweise digital im FM-System – erhöht die Nachvollziehbarkeit und Sicherheit der Unterlagen.
Regelprüfungen von Röntgeneinrichtungen (StrlSchV §88 Abs.4 Nr.1)
Der Betreiber hat gemäß §88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV dafür zu sorgen, dass alle Röntgeneinrichtungen regelmäßig von einem befähigten Sachverständigen geprüft werden.
Prüfungsumfang- Typische Prüfungsinhalte umfassen:
Überprüfung der Abschirmung auf ihre Dichtheit und Wirksamkeit (z.B. Wände, Türen, Gehäuse).
Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Türverriegelungen, Nothalt und Warnanzeigen.
Messung der Strahlenleistung (Ausgangsdosis) und der Streustrahlung im Arbeitsbereich zur Kontrolle der Grenzwerte.
Überprüfung aller strahlenschutzrelevanten Steuer- und Sicherheitssysteme (z.B. Not-Aus-Mechanismen, Betriebsinterlocks).
Alle Messergebnisse, Prüfergebnisse und festgestellten Abweichungen werden detailliert protokolliert.
Häufigkeit
Nach StrlSchV ist die Sachverständigenprüfung standardmäßig alle fünf Jahre vorzunehmen. Die Behörde kann in begründeten Fällen eine Verlängerung oder Verkürzung des Prüfintervalls anordnen. Zusätzlich schreibt die StrlSchV eine jährliche Wartung durch qualifiziertes Personal vor.
Folgende Punkte sind zu beachten:
Reguläres Prüfintervall: alle 5 Jahre (StrlSchV §88 Abs.4 Nr.1).
Behördliche Anpassung: Prüfzyklen können verlängert (z.B. auf 3 Jahre) oder verkürzt werden.
Jahreswartungen: Mindestens einmal jährlich ist eine Wartung durchzuführen (StrlSchV §88 Abs.1).
Planung: Alle Prüf- und Wartungstermine sind im Wartungsplan zu vermerken und mit dem Anlagenbetrieb abzustimmen.
Nachfolge und Mängelbehebung
Werden Mängel festgestellt, muss der Betreiber sofort geeignete Abhilfemaßnahmen einleiten. Die Mängelbehebung erfolgt zügig (Reparatur, Nachrüstung etc.), um die sichere Betriebsbereitschaft wiederherzustellen. Ein Korrekturprotokoll dokumentiert die Beseitigung der Mängel und wird dem Prüfbericht beigefügt. Liegt ein schwerwiegender Mangel vor, kann die Behörde eine erneute Prüfung anordnen; diese ist umgehend durchzuführen. Alle genannten Maßnahmen sind lückenlos zu dokumentieren und im Strahlenschutzregister festzuhalten.
Dokumentation und Aufzeichnungen- Dieses Register enthält insbesondere:
Anzeigen und Genehmigungen: z.B. Nachweise über durchgeführte Meldungen gemäß §22 StrlSchG.
Prüf- und Wartungsberichte: Protokolle aller Sachverständigen- und Sicherheitstests.
Unterlagen zu Strahlenschutzbeauftragten: Bestellungsurkunden und Nachweise der Fachkunde.
Schulungsnachweise: Protokolle und Zertifikate über erfolgte Unterweisungen.
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen: Dokumente über die durchgeführten Analysen und Schutzmaßnahmen.
Sonstiges: Weitere relevante Korrespondenz oder Bescheinigungen (z.B. Behördenkommunikation).
Schulung und Unterweisung
Alle Personen, die Röntgenanlagen bedienen oder sich im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten, sind in Strahlenschutzfragen zu unterweisen.
Dies umfasst:
Zielgruppe: Anlagenbediener, Instandhalter, Servicepersonal sowie Reinigungskräfte oder andere Beschäftigte, die sich gelegentlich im Strahlenschutzbereich aufhalten.
Inhalte: Grundwissen zu Strahlengefährdung und -auswirkungen, korrekte Bedienung der Anlage, erforderliche Schutzmaßnahmen (Abschirmung, Mindestabstände, Betriebsfreigabe), Kennzeichnung und Warnhinweise, Verhaltensregeln im Störfall.
Frequenz: Eine Erstunterweisung erfolgt vor Arbeitsbeginn, danach sind mindestens jährliche Wiederholungsunterweisungen vorgeschrieben. Zusätzliche Unterweisungen sind erforderlich bei Änderungen an der Anlage oder nach sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Dokumentation: Für jede Unterweisung sind Teilnehmer und Inhalte schriftlich festzuhalten. Üblicherweise werden Teilnehmerlisten und Bescheinigungen geführt, um den Nachweis zu erbringen.
Sicherheit und Risikomanagement
Der Betreiber erstellt und pflegt eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG für den Betrieb der Röntgenanlagen, in der alle Strahlenrisiken erfasst werden.
Auf dieser Grundlage werden technische und organisatorische Schutzmaßnahmen umgesetzt:
Gefährdungsbeurteilung: Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Strahlenrisiken gemäß ArbSchG (§5).
Bauliche Abschirmung: Einbau geeigneter Strahlenschutzabschirmungen (z.B. Bleiwände, bleigefüllte Glastüren) im Röntgenbereich.
Zutrittskontrolle: Zugang zu Strahlenschutzbereichen nur für berechtigte Personen, verschließbare Türen und Zugangskontrollen; deutliche Beschilderung mit Warnhinweisen („Röntgenstrahlung“, Gefahrensymbole).
Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellung und Verwendung von Schutzkleidung (z.B. Bleischürzen, Bleiglas) für Bediener und Wartungspersonal, soweit erforderlich.
Personendosimetrie: Ausgabe von Personendosimetern an exponierte Mitarbeiter; regelmäßige Sammlung und Auswertung der Dosimeter zur Dosisermittlung.
Notfall- und Störfallplanung: Entwicklung und Umsetzung eines Notfallplans mit klaren Verfahren (z.B. Sofortabschaltung der Anlage, Evakuierung, Alarmierung von Führungskräften und Behörden, Erste-Hilfe-Maßnahmen). Meldewege und Verantwortlichkeiten für Störfälle sind festgelegt und werden regelmäßig geübt.
Pflichten des Betreibers für Röntgengeräte (illustrativ)
Verpflichtung | Rechtsgrundlage | Häufigkeit / Auslöser | Zuständige Stelle | Dokumentation |
---|---|---|---|---|
Anzeige von Prüfungen, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung | StrlSchG §22 Abs.1 | Vor Beginn der Arbeiten | Betreiber / Dienstleister | Behördenmeldebestätigung, Strahlenschutzregister |
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten | StrlSchG §70 Abs.1 S.1 | Bei Inbetriebnahme bzw. Bedarf | Betreiber (Arbeitgeber) | Bestellschreiben, Nachweis der Fachkunde |
Vorlage von Prüfberichten | StrlSchV | Auf Verlangen der Behörde | Betreiber | Archiv der Prüfberichte im Strahlenschutzregister |
Regelmäßige Sachverständigenprüfung der Röntgenanlage | StrlSchV §88 Abs.4 Nr.1 | Mindestens alle 5 Jahre | Sachverständiger / Betreiber | Prüfbericht, Mängel- und Korrekturprotokoll |
Schulung und Unterweisung des Personals | StrlSchG §63 / ArbSchG §12 | Bei Arbeitsaufnahme und regelmäßig | Betreiber / Strahlenschutzbeauftragter | Schulungsnachweise, Teilnehmerlisten |
Integration in Facility-Management-Prozesse
Die strahlenschutzrechtlichen Pflichten werden nachhaltig erfüllt, wenn sie systematisch in die etablierten Facility-Management-Prozesse eingebunden sind.
Beispiele hierfür sind:
Einplanung und Terminierung: Alle Prüf-, Wartungs- und Unterweisungstermine werden im CAFM- oder Wartungssystem erfasst, sodass anstehende Pflichten und Fristen automatisch erinnert werden.
Abstimmungstreffen: Regelmäßige Koordination zwischen Facility Management, Strahlenschutzbeauftragtem und Arbeitsschutzverantwortlichen, um anstehende Aufgaben und Änderungen zu besprechen.
Koordination von Anlagenstillständen: Prüfungen und Instandsetzungen werden in geplante Produktionspausen oder Wartungsfenster gelegt, um Unterbrechungen des Betriebs zu minimieren.
Audit-Checklisten: Strahlenschutzrelevante Punkte sind Teil von Begehungs- und Audit-Checklisten, damit Verstöße oder Mängel frühzeitig erkannt werden.
Qualitätssicherung und Leistungskennzahlen- Beispiele hierfür sind:
Termintreue: Anteil der fristgerecht durchgeführten Prüfungen und Wartungen im Vergleich zum Plan.
Schulungsquote: Prozentsatz der betroffenen Mitarbeiter, die ihre verpflichtenden Unterweisungen absolviert haben.
Reaktionszeit: Durchschnittliche Zeit zwischen Feststellung eines Mangels und dessen Beseitigung.
Audit-Abweichungen: Anzahl oder Schwere der im Rahmen interner Audits festgestellten Abweichungen pro Jahr.
Dienstleisterbewertung: Bewertung externer Prüfsachverständiger und Wartungsunternehmen nach Kriterien wie Pünktlichkeit, Dokumentationsqualität und Service.
Kommunikation und Meldungen- Eine klare Kommunikationsstruktur ist entscheidend für ein schnelles Reagieren bei sicherheitsrelevanten Ereignissen:
Interne Meldung: Mitarbeiter melden sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Ausfall einer Sicherheitseinrichtung, unerwartete Strahlenexposition) sofort an den Strahlenschutzbeauftragten und die Betriebsleitung.
Behördenmeldung: Meldepflichtige Ereignisse (z.B. Grenzwertüberschreitungen, Strahlenunfälle) sind gemäß StrlSchG unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Berichterstattung: Der Strahlenschutzbeauftragte informiert die Geschäftsführung regelmäßig über den Status der Prüfungen, Schulungen und festgestellten Mängel.
Transparenz: Im Rahmen von Audits oder Inspektionen wird gegenüber Behörden, Versicherungsträgern und dem Betriebsrat offen kommuniziert. Wichtige Informationen werden dokumentiert, sodass erforderliche Korrekturmaßnahmen nachverfolgt werden können.